"Rechtsstaat" Deutschland

Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte von Autofahrern bei der Entnahme von Blutproben. So ist es gerade anläßlich einer aktuellen Entscheidung zu lesen. Aber ganz abgesehen von den Umständen der Blutprobe ist das ganze beschriebene Vorgehen der bayrischen Polizei mehr als gruselig. Von den Reaktionen der Politik einmal ganz zu schweigen.

Der Vorfall: ein Zeuge meldet eine Frau bei einer Alkoholfahrt. Die Polizei findet jene eine gute halbe Stunde später nur noch zu Hause vor. Weil sie die Beamten nicht in die Wohnung läßt, verschaffen sich diese beim Vermieter einen Nachschlüssel, dringen in die Wohnung ein und zwingen die Verdächtige zu einem Atemalkohol-Test. Der ergibt 1,01mg/L, was grob geschätzt auf ca. 2 Promille hinausläuft; die Frau ist also ordentlich alkoholisiert. Die Polizisten ordnen – ohne einen Richter einzuschalten – einen Bluttest an und nehmen die Frau mit. Es wird gegen ihren Willen Blut entnommen und in Folge dessen ein Strafverfahren wegen alkoholisierten Führens eines Kraftfahrzeugs eingeleitet.

Das Verfahren wird in einer späteren Instanz schließlich eingestellt; trotzdem beschwert sich die Frau über die Art und Weise der Blutentnahme. Zurecht, wie das Bundesverfassungsgericht nun feststellt: wenn sich die Polizei regelmäßig auf „Gefahr im Verzug” berufen könne, um sich die Nachfrage beim Richter zu sparen, würde der gesetzlich vorgeschriebene Richtervorbehalt bedeutungslos. Nur in absoluten Ausnahmefällen komme eine nachträgliche richterliche Prüfung in Betracht. In Standardsituationen wie der vorliegenden reiche notfalls auch eine kurze Schilderung der Sachlage per Telefon, um dem Richter ausreichend Grundlage für eine Entscheidung zu liefern.

Nun könnte man darüber philosophieren, ob die Polizei, die ja ein dringendes Anliegen hat, nicht bei einer solchen telefonischen Schilderung einfach Details im Eifer des Gefechts „vergessen” könnte, was den richterlichen Vorbehalt entwertet. Aber das läge letztlich in der Verantwortung des Richters, die richtigen Fragen zu stellen und auf Antworten zu beharren. Grundsätzlich hat Karlsruhe natürlich Recht: ein schriftlicher Bericht in dreifacher Ausfertigung für den Richter wird vom Gesetz nicht gefordert und taugt als Ausrede nicht, warum die Nachfrage angeblich Stunden dauern soll.

Ich stelle mir derzeit auch ganz andere Fragen:

  1. Wieso hatte der Vermieter einen Nachschlüssel zur Wohnung? Dies ist nach meinem Kenntnisstand gängiger Rechtsprechung nicht zulässig, darf insbesondere auch nicht vom Vermieter zur Bedingung der Vermietung erhoben werden.
  2. Wieso gibt der Vermieter seinen illegal vorgehaltenen Nachschlüssel ohne richterliche Anordnung heraus?
  3. Wiegt das Interesse des Staats an Verfolgung einer Alkoholfahrt wirklich schwerer als §13GG, reicht also aus, um sich gewaltsam Zutritt zu einer privaten Wohnung verschaffen zu dürfen?
  4. Die Alkoholfahrt als solche ist im Nachhinein nicht mehr zu beweisen. Es ist nur bewiesen, daß die Frau über 30 Minuten nach der unterstellten Autofahrt stark alkoholisiert war. Dafür, daß sie überhaupt zur vorgeblichen Zeit am Steuer eines Autos gesessen hat, gibt es nur die Aussage eines potentiell unzuverlässigen Zeugen (i.e., es steht im Zweifelsfall Aussage gegen Aussage).
  5. Reicht also ein Denunziant und der bloße, bei nüchterner Betrachtung nicht einmal beweisbare Verdacht eines Verkehrsdelikts also bereits aus, die Polizei in der Wohnung zu haben? Dann steht es wahrlich nicht gut um den „Rechtsstaat” Deutschland.

Die Politik reagierte übrigens auf das Urteil mit den üblichen Reflexen. Wenn Karlsruhe darauf bestehe, daß bestehende Gesetze bitteschön auch befolgt werden müssen, dann müsse halt das entsprechende Gesetz abgeschafft werden, so der Thüringer Justizminister (sic) Holger Poppenhäger. Für den nordrhein-westfälischen (Noch-)Innenminister Ingo Wolf ist es noch einfacher: der Atemtest sei heutzutage dermaßen verläßlich, daß die Blutprobe als solche verzichtbar sei, also könne man doch einfach die Möglichkeit eines Bluttests gleich ganz streichen.

Auch wenn zugegebenermaßen die damit einhergehende Körperverletzung bei einem erzwungenen Atemtest geringer ist als bei einer Blutentnahme, ändert sich das prinzipielle Problem aber eigentlich nicht: die Polizei verschafft sich Beweismittel unter Einsatz körperlicher Gewalt. Das mag bei dringendem Verdacht auf ein Kapitalverbrechen ja in Ordnung gehen. Bei einem bloßen Verkehrsdelikt, und noch dazu bei dermaßen dünner Beweislage wie im vorliegenden Fall, wohl eher nicht. Oder zumindest sollte das in einem wahren Rechtsstaat so sein. Die Realität sieht anscheinend mal wieder anders aus.